Die Rechte des Kindes
Zusammenfassung der einzelnen Artikel der Konvention über die Rechte des Kindes (Schweizerisches Komitee für UNICEF)

Präambel
In der Präambel werden die Grundprinzipien der Vereinten Nationen und die genauen Bestimmungen gewisser Übereinkommen und Texte bezüglich der Menschenrechte in Erinnerung gerufen; es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Kind aufgrund seiner Verletzbarkeit besonderen Schutz und besonderer Fürsorge bedarf; genauer beschrieben wird schliesslich die grundsätzliche Verantwortung der Familie, was die Pflege und den Schutz des Kindes betrifft, die Notwendigkeit eines rechtlichen und ausreichenden Schutzes vor und nach der Geburt, die Bedeutung und Achtung kultureller Werte und Gemeinschaft des Kindes und die grundlegend Bedeutung einer internationalen Zusammenarbeit zur Umsetzung dieser Rechte des Kindes.

Artikel 1: Definition des Kindes
Jeder Mensch bis zum 18. Lebensjahr ist ein Kind, ausser das innerstaatliche Recht sehe eine frühere Volljährigkeit vor.
Artikel 2: Diskriminierungsverbot
Das Prinzip, dass alle Rechte ausnahmslos jedem Kind gewährt werden, und die Pflicht des Staates, das Kind gegen alle Formen von Diskriminierung zu schützen. Der Staat verpflichtet sich, keines der Rechte des Kindes zu verletzen, und trifft Massnahmen, welche die Durchsetzung dieser Bestimmungen sicherstellen.
Artikel 3: Höheres Interesse des Kindes
Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung steht das höhere Interesse des Kindes im Vordergrund. Der Staat hat den notwendigen Schutz und die notwendige Fürsorge für das Wohlergehen des Kindes sicherzustellen, falls seine Eltern oder andere verantwortliche Personen diesen Pflichten nicht nachkommen.
Artikel 4: Durchsetzung der Rechte
Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom Übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen.
Artikel 5: Führung des Kindes und Entwicklung seiner Fähigkeiten
Die Pflicht des Staates zur Achtung der Rechte und Verantwortung der Eltern und der Mitglieder des weiteren Familienkreises, das Kind gemäss der Entwicklung seiner Fähigkeiten zu leiten und zu führen.
Artikel 6: Überleben und Entwicklung des Kindes
Das angeborene Recht auf Leben und die Pflicht des Staates, das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen.
Artikel 7: Name und Staatsangehörigkeit
Das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.
Artikel 8: Schutz der Identität
Die Pflicht des Staates, den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Grundrechte der Identität des Kindes (Name, Staatsangehörigkeit, Familienbeziehungen) zu gewährleisten.
Artikel 9: Trennung von den Eltern
Das Recht des Kindes, bei seinen Eltern zu leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben werde als unvereinbar mit dem höheren Interesse des Kindes betrachtet; das Recht, bei einer Trennung von einem oder beiden Elternteilen den Kontakt mit beiden Eltern aufrechtzuhalten; die Pflicht des Staates, in Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen, die zur Trennung geführt haben, über den Verbleib des abwesenden Elternteils zu informieren.
Artikel 10: Familienzusammenführung
Das Recht des Kindes und seiner Eltern, jeden Staat verlassen und in ihr eigenes Land reisen zu können, und zwar zum Zweck der Familienzusammenführung oder der Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern.
Artikel 11: Rechtswidrige Ausschaffung und Nichtrückführung
Die Pflicht des Staates, sich im Kampf gegen rechtswidrige Kindsentführung ins Ausland und Nichtrückführung durch einen Elternteil oder eine Drittperson einzusetzen.
Artikel 12: Meinungsäusserung des Kindes
Das Recht des Kindes, seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren zu äussern und gewiss zu sein, dass diese Meinung auch mitberücksichtigt wird.
Artikel 13: Freie Meinungsäusserung
Das Recht des Kindes, Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben und seine eigene Meinung zu äussern, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet.
Artikel 14: Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Das Recht des Kindes auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit unter Achtung der elterlichen Führungsrolle und der Einschränkungen durch innerstaatliche Gesetze.
Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Das Recht der Kinder, sich zusammenzuschliessen und Vereinigungen zu bilden, vorausgesetzt, die Rechte anderer bleiben unangetastet.
Artikel 16: Schutz des Privatlebens
Das Recht, keiner Einmischung ins Privatleben, in die Familie, Wohnung oder den Briefwechsel oder widerrechtlichen Angriffen auf die Ehre ausgesetzt zu werden.
Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Die Stellung der Medien in der Verbreitung von kindergerechten Informationen, die ihrem moralischen Wohlergehen, dem Wissen über andere Völker, der Völkerverständigung und der Achtung der eigenen Kultur förderlich sind. Der Staat hat Unterstützungsmassnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen und das Kind vor Informationen und Materialien, die seinem Wohlbefinden schaden, zu schützen.
Artikel 18: Verantwortung der Eltern
Das Prinzip, dass die Verantwortung der Erziehung des Kindes in erster Linie beiden Eltern gemeinsam obliegt, und die Pflicht des Staates, die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz vor Misshandlung
Die Pflicht des Staates, das Kind gegen jede Form von Misshandlung durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten.
Artikel 20: Schutz des Kindes ausserhalb des Familienkreises
Die Pflicht des Staates, dem Kind, das nicht im Kreis seiner Familie lebt, einen besondern Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass ihm auch in einer Pflegefamilie oder einer geeigneten Institution Schutz gewährt wird unter Rücksichtnahme auf die kulturelle Herkunft des Kindes.
Artikel 21: Adoption
In den Ländern, wo die Adoption zugelassen und/oder anerkannt wird, darf diese nur im höheren Interesse des Kindes erfolgen und falls alle notwendigen Sicherheiten sowie alle Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen.
Artikel 22: Flüchtlingskinder
Dem Kind, das als Flüchtling anerkannt ist oder um den Flüchtlingsstatus nachsucht, ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und der Staat verpflichtet sich, mit den für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes zuständigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 23: Behinderte Kinder
Das Recht des behinderten Kindes auf besondere Pflege sowie eine angemessene Erziehung und Schulung, die seine Selbständigkeit und seine aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben fördern.
Artikel 24: Gesundheit und medizinische Dienste
Das Recht des Kindes auf die bestmögliche Gesundheit und den Zugang zu medizinischen Gesundheits- und Rehabilitationszentren; im Vordergrund steht die gesundheitliche Grundversorgung, Prävention, Information der Bevölkerung sowie die Verringerung der Kindersterblichkeit. Die Pflicht des Staates, die Abschaffung überlieferter Bräuche, die der Gesundheit der Kinder abträglich sind, zu unterstützen. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Artikel 25: Überprüfung einer Einweisung
Das Recht des Kindes, das von den zuständigen Behörden zur Betreuung, zum Schutz oder zur Behandlung eingewiesen wurde, auf eine regelmässige Überprüfung aller Aspekte der Einweisung.
Artikel 26: Soziale Sicherheit
Das Recht des Kindes, die Leistungen der sozialen Sicherheit zu beanspruchen.
Artikel 27: Lebensstandard
Das Recht des Kindes auf einen angemessenen Lebensstandard; die prioritäre Verantwortung der Eltern in dieser Hinsicht und die Pflicht des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, die eine Übernahme dieser Verantwortung ermöglichen und unter denen sie auch effektiv übernommen wird, nötigenfalls durch die Übernahme von Unterhaltszahlungen.
Artikel 28: Bildung
Das Recht des Kindes auf Bildung und die Pflicht des Staates, die Schulung - mindestens den Besuch der Grundschule - obligatorisch und unentgeltlich anzubieten. Die Disziplin in der Schule muss in einer Weise gewährt werden, die der Menschenwürde des Kindes entspricht. Besonders betont wird die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um diesem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Artikel 29: Bildungsziele
Die Anerkennung des Prinzips, dass die Bildung auf die folgenden Punkte ausgerichtet wird: die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und seiner Begabungen, die Vorbereitung des Kindes auf ein aktives Erwachsenenleben, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und die Entwicklung der Achtung kultureller und nationaler Werte seines eigenen Landes und anderer Länder.
Artikel 30: Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern
Das Recht des Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, seine eigenen Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31: Freizeit, spielerische und kulturelle Aktivitäten
Das Recht des Kindes auf Freizeit, Spiel und die Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 32: Kinderarbeit
Die Pflicht des Staates, das Kind vor jeder Arbeit zu schützen, die seine Gesundheit, Bildung und Entwicklung beeinträchtigt, und ein Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit sowie Arbeitsbedingungen festzulegen.
Artikel 33: Konsum und Handel mit Drogen
Das Recht des Kindes, gegen den Konsum von Rauschmitteln und psychotropen Stoffen und gegen einen Einsatz bei der Herstellung und Verteilung dieser Stoffe geschützt zu werden.
Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung
Das Recht des Kindes, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden.
Artikel 35: Verkauf, Handel und Entführung
Die Pflicht des Staates, alles dran zu setzen, die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Kinderhandel zu verhindern.
Artikel 36: Andere Formen von Ausbeutung
Das Recht des Kindes, gegen andere Formen der Ausbeutung, die nicht in Artikel 32, 33, 34, und 35 aufgeführt sind, geschützt zu werden.
Artikel 37: Folter und Freiheitsentzug
Das Verbot der Folter, grausamer Strafen oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, illegaler oder willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung. Bei einer Inhaftierung gelten die Grundsätze, dass ein Kind angemessen behandelt und von inhaftierten Erwachsenen getrennt wird, dass es den Familienkontakt aufrechterhalten kann und unverzüglich Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand hat.
Artikel 38: Bewaffnete Konflikte
Die Pflicht des Staates, die Regeln des humanitären Völkerrechtes, die sich auf Kinder beziehen, zu achten und für deren Beachtung zu sorgen. Das Prinzip, dass kein Kind unter 15 Jahren direkt an Feindseligkeiten teilnimmt oder in die Streitkräfte eingezogen wird und dass alle von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39: Wiedereingliederung und Resozialisierung
Die Pflicht des Staates, geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung und Resozialisierung von Kindern zu fördern, die Opfer eines bewaffneten Konflikts, von Folter, Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlungen geworden sind.
Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit
Das Recht eines jeden Kindes, das verdächtigt wird oder überführt worden ist, ein Delikt begangen zu haben, auf Achtung seiner Grundrechte, insbesondere des Rechts auf eine faires Verfahren und einen rechtskundigen oder einen anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung. Das Prinzip, auf ein gerichtliches Verfahren und eine Einweisung in eine Institution zu verzichten, wann immer dies möglich und angemessen erscheint.
Artikel 41: Achtung der bereits geltenden Normen
Das Prinzip, wonach eine Bestimmung, die im Recht des Vertragsstaates oder in dem für diesen Staat geltenden internationalen Recht vorhanden ist, dann in erster Priorität zu berücksichtigen ist, wenn sie zur Wahrung der Rechte des Kindes geeigneter ist als diejenige in dieser Konvention.
Artikel 42 bis 54: Anwendung und Inkraftsetzung
Die Bestimmung in den Artikeln 42 bis 54 sehen insbesondere folgende Punkte vor:
  1. Die Pflicht des Staates, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Rechte bei den Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen.
  2. Die Schaffung eines Rechtsausschusses für die Rechte des Kindes bestehend aus 10 Sachverständigen, welche die Bericht prüfen, die alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens dem Ausschuss erstmals 2 Jahre nach der Ratifizierung und danach alle 5 Jahre vorzulegen haben. Die Konvention tritt in Kraft, sobald sie von 20 Ländern ratifiziert worden ist; danach konstituiert sich der Ausschuss.
  3. Die Vertragsstaaten sorgen für die weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
  4. Der Ausschuss kann Empfehlungen zur Durchführung besonderer Studien im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes abgeben und seine Vorschläge und Empfehlungen den jeweiligen Vertragsstaaten und der Generalversammlung unterbreiten.
  5. Um die wirksame Durchsetzung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, können die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (wie die IAO, WHO und UNESCO) sowie die UNICEF bei den Tagungen des Ausschusses mitarbeiten. Sie - und jede andere als "kompetent" betrachtete Organisation einschliesslich der nichtstaatlichen Organisationen, die bei den Vereinten Nationen einen Konsultativstatus haben, sowie die Organisationen der Vereinten Nationen wie das Hochkommissariat für das Flüchtlingswesen - können dem Ausschuss sachdienliche Informationen unterbreiten und im Auftrag des Ausschusses eine Stellungnahme abgeben, damit die Bestimmungen dieses Übereinkommens möglichst optimal in Kraft gesetzt werden können.
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